Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der

WELL PLUS TRADE GmbH
Borsteler Chaussee 47
22453 Hamburg

Stand März 2022

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1: Für alle Lieferungen und Leistungen an uns gelten die nachfolgenden Einkaufsbedingungen („AEB“). Mit unserem Auftrag gelten die AEB als angenommen, wenn wir vor oder bei Auftragserteilung auf die Geltung der AEB hingewiesen hatten. Diese gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn sie nicht nochmals in jedem Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden.

2: Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine eigenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von den AEB sind nur dann für uns bindend, wenn diese Abweichungen von uns ausdrücklich bestätigt werden. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

3: Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Abschluss, Ergänzung oder Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in Schriftform, wofür Telefax oder E-Mail ausreichend sind, niederzulegen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die von diesen AEB und dem schriftlichen Vertragstext abweichen.

§ 2 Vertragsabschluss und Angebotsunterlagen

1: Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen und uns eine entsprechende Auftragsbestätigung zu übersenden.

2: Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, verbindlicher Liefertermin sowie sämtliche Nummern und Zeichen unserer Bestellung hervorgehen.

3: Angebote, Entwürfe, Proben und Muster des Lieferanten sind für uns kostenfrei und begründen für uns keine Verbindlichkeiten.

4: Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden mangels anderweitiger Vereinbarung nicht gewährt.

5: Unsere Bestellungen und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Auftragsbestätigungen und sonstiger Schriftverkehr ist immer mit unserer Auftrags- bzw. Bestellnummer zu bezeichnen.

6: Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten technische Änderungen der Ware und/oder der zeitlichen Auslieferung verlangen. Dabei sind Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.

7: An Rezepturen, Zutatenlisten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert und kostenfrei zurückzugeben. Der Lieferant wird alle seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten.

8: Sind zwischen uns und dem Lieferanten in Einzelverträgen andere Bedingungen vereinbart, so gelten diese.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1: Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend; dabei handelt es sich um Maximalpreise. Bei Preissteigerung erfolgt keine Anpassung, sollte jedoch ein preislicher Einbruch erfolgen, sind wir berechtigt, entsprechende Nachbesserung zu verlangen. Falls keine Einigung erzielt wird, sind wir berechtigt, ohne jede Verpflichtung für uns von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Sind keine Preise angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen.

2: Sofern von uns nicht ausdrücklich vorgegeben wird, dass unser Kunde die Ware bei dem Lieferanten abholt bzw. abholen lässt, verstehen sich sämtliche Preise "frei Haus" an die von uns angegebene Lieferadresse, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung, wobei wir das Recht haben, die Art der Verpackung, das Transportmittel, den Transportweg sowie die Transportversicherung zu bestimmen. Die Rückgabe der Verpackung, insbesondere zum Zweck der Entsorgung, wird zwischen uns und Lieferanten gesondert vereinbart, im Falle eines sog. Private Label Kunden bedarf es zusätzlich ggf. der Rücksprache des Lieferanten mit dem Kunden.

3: Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Trifft die berechnete Ware zu einem späteren Zeitpunkt ein als die Rechnung, so gilt das Wareneingangsdatum als Rechnungsdatum. Zahlungsziele beginnen frühestens mit dem Eingang der korrekten Rechnung in unserem Hause zu laufen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. In jedem Fall beginnt die Frist erst mit vollständiger Leistungserfüllung durch den Lieferanten.

4: Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungseingang netto, Vormaterialzahlungen generell am 30. des der Lieferung folgenden Monats netto; die Frist beginnt jedoch nicht vor vollständiger Leistungserfüllung durch den Lieferanten.

5: Rechnungen sind uns in einfacher Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Auftragsnummer und Auftragsdatum sind in jeder Rechnung anzugeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Rechnungen müssen in jeder Hinsicht den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt. Die Rechnungsanschrift lautet: WELL PLUS TRADE GmbH, Borsteler Chaussee 47, 22453 Hamburg, Deutschland.

6: Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Lieferant verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant seine USt-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken. Weiter hat er uns wirksam unterzeichnete Lieferantenerklärungen bzw. Langzeit-Lieferantenerklärungen spätestens bei Überlassung der Waren zur Verfügung zu stellen. Sollte der Lieferant hiergegen verstoßen, ist er uns für einen hierdurch erlittenen Schaden aus steuer-, straf- und zivilrechtlicher Sicht in voller Höhe haftbar.

7: Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Geleistete Zahlungen bedeuten andererseits keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

8: Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung - die nicht unbillig verweigert werden darf - nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

9: Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

1: Die von uns genannten Lieferzeiten sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangsbzw. Verwendungsstelle.

2: Erkennt der Lieferant, dass eine vereinbarte Lieferzeit aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3: Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes - maximal jedoch nicht mehr als 5 % - zu verlangen. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung ausdrücklich gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

4: Wenn die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Wir können nach unserer Wahl Ersatz des uns durch die Verzögerung entstandenen Schadens oder, nach Ablauf der o.g. Frist, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5: Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unabwendbare und nicht vorhersehbare Ereignisse befreien den Lieferanten nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch solche Umstände verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.

6: Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich von jeder bekannten oder zu erwartenden Verzögerung Mitteilung zu machen und dabei jeweils die voraussichtliche Dauer der Verzögerung, den Grund der Verzögerung und die Art und den Umfang der Maßnahmen zur Überwindung der Verzögerung bekanntzugeben.

7: Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zur vereinbarten Lieferzeit bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

8: Erfolgt die Abnahme einer bestimmten Menge nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes und ist dieser Verzug nicht durch uns verschuldet, wird Erhebung von Lagerkosten oder die Berechnung der noch ausstehenden Menge nicht akzeptiert.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang und Verpackung

1: Alle Lieferungen haben „geliefert/verzollt“ (DDP) an die von uns angegebene Adresse zu erfolgen. Insoweit wir selber den Transport organisieren, gilt FOB als vereinbart.

2: Bei den gelieferten Mengen dürfen die Abrufe nicht mehr als 5 % unter- bzw. überschritten werden, es sei denn, es besteht eine abweichende schriftliche Anforderung. Grundsätzlich müssen alle Abweichungen von o.g. Regelung sofort an uns gemeldet und genehmigt werden.

3: In den Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketaufschriften sind Bestellnummern, Anforderungsnummern, empfangende Abteilung und sonstige, in der Bestellung erbetene Vermerke anzugeben. Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Artikel, Art und Menge unsere genauen Bestelldaten enthält. Unterlässt der Lieferant die Ausstellung bzw. Übersendung dieser Unterlagen, sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

4: Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Lieferadresse.

5: Die Lieferungen müssen ordnungsgemäß verpackt und in Übereinstimmung mit unseren Versandvorschriften gekennzeichnet sein. Berechnete Verpackung (sofern in Abweichung von vorstehendem § 3 Abs. 2 eine solche schriftlich vereinbart wurde) ist, soweit sie wieder verwendbar ist, bei Rückgabe zum vollen berechneten Wert gutzuschreiben. Die Gutschrift ist stets in einfacher Ausfertigung einzureichen unter Angabe der Rechnung, mit der die Belastung erfolgt ist.

6: Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware mit einer von uns vorgegebenen GTIN (Global Trade Item Number) versehen ist, die von Automaten wie z.B. Scannnerkassen gelesen werden kann.

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

1: Sämtliche von dem Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein international anerkannte Normen wie z.B. DIN, ISO, VDI, VDE sind einzuhalten. Produkte und Materialien, die in unseren Produkten verwendet werden, müssen insbesondere die jeweiligen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einhalten. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen.

2: Der Lieferant erkennt unsere Qualitätssicherungsvorschriften an und verpflichtet sich, seine Produktion nach dem jeweils gültigen IFS Food Standard auf seine Kosten zertifizieren zu lassen.

3: Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4: Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung der gelieferten Gegenstände und der Erbringung seiner Leistungen unsere Produktspezifikation einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Spezifikationen einschließlich unserer Vorgaben für Schüttgewicht, Dosen- und Gebindegröße sind als Mängel anzusehen, für die der Lieferant vollen Umfanges haftet.

5: Die Lieferannahme erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu prüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie bei erkennbaren Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung beim Lieferanten eingeht. Die Anerkennung von Mehrlieferungen als vertragsgemäß behalten wir uns ausdrücklich vor.

6: Im Falle eines Mangels stehen uns die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu, wobei Ort der Gewährleistung die angegebene Verwendungsstelle ist; wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigungen oder Ersatzlieferungen zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung entsprechend dem von uns ausgeübten Wahlrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zur sofortigen Geltendmachung unserer Rechte auf Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz berechtigt. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung, wenn ein Versuch der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht zur mangelfreien Lieferung des Lieferanten führt. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.

7: Unser Anspruch auf Erfüllung besteht bis zur schriftlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung fort. Falls wir wegen Vorliegen eines Mangels vom Vertrag zurücktreten, hat der Lieferant uns auch die Vertragskosten zu ersetzen.

8: Ist der Lieferant mit der Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung im Verzug, sind wir berechtigt, die Ersatzbeschaffung oder Mangelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn Eile geboten und der Lieferant nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht in der Lage ist, die Mangelbeseitigung oder Ersatzbeschaffung rechtzeitig vorzunehmen. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

9: Unsere Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch frühestens 2 Monate, nachdem wir etwaige Mängelansprüche unseres Kunden wegen des gleichen Mangels der Sache erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 1 Jahr nach Ablieferung der Sache an uns. Für ausgewechselte Produkte beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Prüft der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels oder die Beseitigung, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Lieferant uns das Ergebnis der Prüfung mitteilt, uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung verweigert. Eine Prüfung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Lieferant die Untersuchung einleitet oder die Lieferung zur Untersuchung an einen Dritten weiterleitet.

10: Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.

§ 7 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

1: Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2: Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus bzw. im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen haben wir den Lieferanten – im Voraus soweit möglich und zumutbar - zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3: Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

4: Bei von Behörden veranlassten öffentlichen Rückrufaktionen, die aus Produktmängeln der an uns gelieferten Waren resultieren, schuldet der Lieferant uns einen pauschalen Schadenersatz für den eingetretenen Imageschaden in Höhe von 100.000 € (in Worten einhunderttausend Euro), es sei denn, die Rückrufaktionen beruhen nicht auf Produktmängeln oder sonstigen vom Lieferanten zu verantwortenden Umständen. Weist der Lieferant nach, dass in dem vorgenannten Zusammenhang kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, so ermäßigt sich die Pauschale entsprechend.

§ 8 Konstruktionsschutz und Schutzrechte

1: Rezepturen, Zutatenlisten, Modelle, Zeichnungen, Muster und dergleichen, die wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum, sind vom Lieferanten strikt geheim zu halten und sind mit Erledigung der Bestellung unter Anzeige zurückzusenden. Der Lieferant ist nicht befugt, diese Rezepturen und Zutatenliste für eigene Produkte zu verwenden. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden.

2: Im Falle einer schuldhaften Verletzung vorstehender Geheimhaltungspflichten muss der Lieferant für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von uns nach billigem Ermessen und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfende Vertragsstrafe zahlen, die sich mindestens jedoch auf 100.000,00 € belaufen soll. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns unter Anrechnung der verwirkten Vertragsstrafe vorbehalten.

3: Der Lieferant haftet uns dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei dem Lieferanten bekannt ist, dass wir die Endprodukte weltweit vertreiben. Diese Haftung entfällt, wenn die Rechtsverletzung durch eine von uns zur Verfügung gestellte Rezeptur oder Zutatenliste erfolgt.

4: Werden wir deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

5: Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

6: Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit der Gefahrübertragung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Beistellungen

1: Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten bezüglich der an uns gelieferten Ware wird nicht anerkannt.

2: Von uns beigestellte Stoffe oder Rohwaren bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Rohwaren durch den Lieferanten erfolgt für uns. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Rohwaren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Stoffe und Rohwaren (Einkaufspreise zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Alleineigentum und das Miteigentum wird vom Lieferanten für uns unentgeltlich verwahrt.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

1: Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung den Auftrag an Dritte weiterzugeben.

2: Es ist uns oder einem von uns Beauftragten zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit freigestellt, die Ware während der Produktion zu kontrollieren. Zu diesem Zwecke dürfen die Räumlichkeiten des Lieferanten betreten und entsprechende Unterlagen zur Qualitätssicherung eingesehen werden.

3: Der Lieferant verpflichtet sich, sich an alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu halten, dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Gesetze zum Schutze der Rechte der Belegschaft (beispielhaft, Mindestlohngesetz, Betriebsverfassungsgesetz), des geistigen Eigentums und der Gesetze gegen Bestechung.

4: Wir werden die personenbezogenen Daten des Lieferanten entsprechend der DSGVO behandeln. Eine Speicherung erfolgt ausschließlich insoweit diese für die Lieferbeziehung unabdingbar ist. Bei Beendigung der Lieferbeziehung werden alle Daten innerhalb der kürzest möglichen durch Gesetze festgelegten Frist gelöscht.

5: Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

6: Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

7: Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs.